Für mich begann die “Diskussion” zu diesem Urteil am 04.01 diesen Jahres und war eigentlich auch schnell beendet. Doch nun tauchen immer mehr komische oder falsche Interpretationen vor meiner Nase auf und ich wunder mich, dass es zu diesem Urteil so viel zu schreiben gibt…
Zum einen wird vertreten, dass die Begklagte angab die E-Mail “nie erhalten” wurde bzw. den Emfänger “gar nicht erreicht hat“. Man ist sogar darüber erstaunt, dass eine Abmahnung per E-Mail zulässig ist – und das dort, wo selbst Geschäfte über das Internet abgeschlossen werden. Soweit korrekt berichtet gulli.com, allerdings sind die User dort genau so empört wie sonst überall. Nur Vereinzelt gibt es Gebenstimmen.
E-Mail-Kommunikation heute
Fakt ist doch aber indes, dass die E-Mailkommunikation heute fast wichtiger geworden ist als der Briefverkehr und darum wundert sich auch niemand, dass man Verträge per Mail schließen und auch kündigen kann. Problematisch war bis jetzt immer den Zugang nachzuweisen – und jetzt auf einmal heißt es, dass eine E-Mail auch zugegangen ist, wenn sie den Emfpänger gar nicht erreicht hat?
Aus dem Urteil Az. 312 O 142/09 sollte man das allerdings nicht lesen. Fakt ist, dass dort zum einen der konkrete Versand des entsprechenden Inhalts der Abmahnung durch eine Anwaltskollegen eidesstattlich versichert wurde – die E-Mail ging an ihn als Kopie. Zum anderen gab die Beklagte an, dass sie die E-Mail deshalb nicht zur Kenntniss genommen habe, weil diese von der internen Firewall abgefangen wurde.
Der Zugang wie wir ihn kennen
Nach gängiger Definition sind für “Zugang” zwei Aspekte notwendig:
- Gelangen in den Machtbereich des Emfpängers
- Damitrechnenkönnen, dass der Inhalt unter normalen Umständen zur Kenntniss genommen werden kann
Als Beispiel aus der “einfach zugänglichen” Welt: Mein Freund bietet mir seinen Bildschirm zum super günstigen Preis von 5 € an. Allerdings müsste ich das Angebot bis zum 10. des nächsten Monats annehmen- sonst “wär ich zu spät”. Am 1. jenes Monats werfe ich meinem Freund meinen schriftlich niedergelegten Wunsch den Bildschirm zu kaufen in den Briefkasten => dies stellt das “in den Machtbereich des Empfängers” dar.
Da man den Briefkasten normalerweise auch täglich öffnet und nach Post schaut, kann ich damit rechnen, dass spätestens am nächsten Tag mein Freund über meinen Wunsch informiert sein wird. => Kenntniss nehmen
Doof bloß, dass seine Freundin den Brief einfach wegschmeist – mein “ich will” schien ihr wohl suspekt…
Der Zugang – warum nicht auch bei einer E-Mail so?
Bei dem im Urteil angesprochenen Sachverhalt ist es nicht anders. Die E-Mail wird korrekt an den fremden Mailserver (“Briefkasten”) übergeben, doch die E-Mail erreicht letztendlich nicht den Empfänger, obwohl dieser die E-Mail unter normalen Umständen sehr wohl hätte erhalten können.
Warum sollte man nun bei dem Kommunikationsinstrument E-Mail dem Absender der Nachricht ein Risiko zurechnen, welches in der realen Welt auch nicht bei ihm liegt? Der Absender trägt das Risiko des Weges, der Empfänger das Risiko seines Herschaftsbereich.
Erstes Fazit
Wir halten also fest, dass ein E-Mail Zugang analog dem Zugang eines Briefes geurteilt wird und eigentlich kein Problem darin besteht, dass die E-Mail konkret nicht an den Empfänger gelangt ist – denn der Empfänger hat gerade dieses Risiko zu tragen.
Warum musste die Beklagte die Prozesskosten bezahlen?
All diese Ausführungen sind schön und gut. Aber in dem Urteil ging es geintlich um die Frage der Kosten…
In unserem Fall wurde die Sache vor Gericht verhandlet, da die Beklagte auf die Abmahnung (logischerweise) nicht geantwortet hat. In diesem Verahren wurde die Schuld anerkannt, die Beklagte wollte allerdings die Kosten gemäß § 93 ZPO nicht zahlen. In dieser Norm heißt es:
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Hier muss zunächst darauf hingewiesen werde, dass, da diese Norm ja zugunsten der Beklagten wiegt,
Abmahnungen sind in unserer Gesellschaft stark verkannt – sie soll eigentlich ein kostenintensives Gerichtsverfahren vermeiden – leider wird sie heute oft missbraucht.
diese auch den Nachweis führen muss. Sie müsste also nachweisen, dass sie keinen Grund zur Klage gegeben hat. Da hier eine negative Tatsache bewiesen werden müsste (das Problem wurde genau in diesem Zusammenhang auf law-blog.de aufgeworfen), ergibt sich allerdings ein Problem. Der BGH dazu dann aber richtig, dass die “schlichte Behauptung der negativen Tatsache” genügen müsste. In unserem Fall konte nun der Kläger aber eindeutig nachweisen, dass die E-Mail verschickt wurde und auch der Empfang war ja eigentlich sicher.. Somit konnte sich die Beklagte nicht auf §93 ZPO berufen.
Zweites Fazit
Wenn man Urteile nicht richtig ließt, einfachen (falschen) Zusammenfassungen glaubt und allgemein der Meinung folgt, die vorgegeben ist, kommt man leicht zu falschen Schlüssen.