Aug 15
Aktualisiert am: 5. November 2009

Otto hatte vor einiger Zeit Macbooks für 49,95 € angeboten. Dass das nicht beabsichtigt war, darauf kommt man schon mit ein wenig Nachdenken – schließlich ist der derzeite Normalpreis bei irgendwo über 1000 €.

Nachdem der Fehler bei Otto bekannt wurde, bekamen alle Kunden – immerhin wurden 6534 Geräte bestellt – einen Brief: gibt kein Macbook für nicht mal 50 €.

Das Ganze ist natürlich für alle Beteiligten äußerst ärgerlich, aber darum soll es hier gar nicht gehen… Die Frage ist, ob Otto nun verklagt werden kann Macbooks zu 50 € auszuliefern.

bei Spiegel-Online lässt sich lesen, dass bereits einige Kunden klagen wollen. Otto erwiedert darauf laut Spiegel-Online, dass der Kaufvertrag über die Ware erst mit Zugang der Ware beim Kunden wirksam würde. Rechtlich ist das sicherlich machbar, doch ich konnte dazu in den AGB von Otto nichts finden… Meiner Erfahrung nach läuft so ein Abschluss so ab:

  • man legt den Artikel in den Warenkorb
  • dann zur Kasse
  • Bestellung abschließen
  • dann bekommt man eine E-Mail “Bestellung eingegangen”
  • später dann “Bestellung angenommen und Ware wird versand” (an dieser Stelle kommt dann i.d.R. der Kaufvertrag zustande)
  • man bekommt die Ware

Im Geschäft um die Ecke gilt ja quasi das Gleiche. Man nimmt sich einen Artikel (mit einem ausgeschriebenen Preis), packt ihn in seinen Einkaufskorb, geht zur Kasse und schließt dort den Kaufvertrag. An der Kasse kann der Preis noch verhandelt / also verändert werden, sowohl vom Kunden als auch vom Verkäufer…
Da dazu allerdings nichts in den AGB von Otto steht, müsste man sich mal die E-Mail-Korrespondenz mit den Kunden anschauen. Meiner Meinung nach kommt es auf die genau Formulierungen an; ich werde an dem Thema dran bleiben.


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