Sep 17
Aktualisiert am: 11. August 2009

Dass man bei der DENIC und vielen anderen Registraren seine persönlichen Daten angeben muss, ist bekanntlich vielen ein Dorn im Auge. Nicht umsonst gibt es Treuhanddienste für Domains. Doch was ist eigentlich, wenn diese Daten auf Seiten Dritter veröffentlicht werden?

Diese Frage stellte sich auch bei der webhostlist.

Zuerst sollen die Nutzungsbedingungen der DENIC für die WhoIs-Anfrage (leider kein Direktlink möglich; oben rechts auf denic.de eine Domain angeben und auf den Pfeil klicken, um die Nutzungsbedinungen zu sehen) beleuchtet werden:

  • es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die angegebenen Daten rechtlich geschützt sind
  • die Daten dürfen nur zur Kontaktnahme genutzt werden, wenn eine technische oder administrative Notwendigkeiten besteht
  • weiterhin bei rechtlichen Probleme
  • eine Nutzung zu Werbezwecke ist ausdrücklich untersagt

Dass diese Regeln greifen, setzt voraus, dass der Nutzer diese Regeln auch gelesen hat. Leider ist es aber vor allem dem “normalen” User möglich an diese Daten zu gelangen, ohne, dass er einer solchen Erklärung zustimmen muss. Aber diese “normalen” User stellen eh nicht den Verursacher der Problematik da. Vielmehr sind es automatisierte Scripts, die persönliche Daten von generierten oder gesammelten Domains prüfen und veröffentlichen.

Schauen wir uns nun § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) an:

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.

Fazit: das BDSG räumt Dritten das Recht ein allgemein zugängliche personenbezogene Daten zu übertragen. Dies lässt sich auch auf Domains übertragen, wobei ich mich schließlich frage, in wie weit eine durch Nutzungsbedingungen geschützte Datenbank wie die der DENIC noch als allgemein zugänglich klassifiziert werden kann.

Übermittlung bedeutet in diesem Fall auch eine Veröffentlichung, wie RA Dr. Bahr in der webhostlist erläutert.

Ich habe (noch) nicht Rechtswissenschaft studiert. Dies stellt meine persönliche Einschätzung der Sachlage da. Weiterhin weise ich darauf hin, dass Ausführungen rechtlicher Problematiken meist zeitpunktgebunden sind; d. h., dass sich aufgrund von Veränderungen im juristischen Bereich sich andere Ansichten durchsetzten können. Entscheidend ist auch die sich immer aktualisierende Rechtssprechung. Verlässliche Aussagen zu einem speziellen Fall kann nur ein Anwalt geben, da Einzelheiten oft eine entscheidene Rolle spielen.


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